Klimaschutz in Weinheim an der Bergstraße

Eine Solaranlage gilt als erhebliche Beeinträchtigung der Gesamtanlage

Fraglos stellen die global voranschreitende Umweltzerstörung und der zunehmende Verbrauch von nicht erneuerbaren Ressourcen die größten Bedrohungen der Menschheit dar. Folglich muss man den Umweltschutz bzw. Klimaschutz sowie die vermehrte Nutzung erneuerbarer Ressourcen als die dringendsten Herausforderungen unserer Zeit betrachten. Maßnahmen, welche diesen Zielen dienen, müssen somit höchste Priorität haben und schnellstmöglich ergriffen werden.

Wir sind der Meinung, dass jeder Mensch im Rahmen seiner Möglichkeiten hierzu beitragen muss, und man sich nicht einfach darauf verlassen sollte, dass "die Anderen" es schon richten werden.

Vor diesem Hintergrund haben wir Anfang 2008 auf unserem 1999 fertiggestellten privaten Wohngebäude in Weinheim an der Bergstraße eine Solarthermieanlage installiert. Unser Ziel war es einen effektiven Beitrag zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes zu leisten.

Groß war der Schock, als wir im dann im September 2008 durch ein Schreiben der Stadtverwaltung erfuhren, dass wir damit in Konflikt mit den Interessen des Denkmalschutzes geraten sind. Nach Meinung der Denkmalschutzbehörden ist eine sichtbare Solaranlage nicht mit der im Jahr 2005 in Kraft getretenen Gesamtanlagenschutzsatzung vereinbar.

Die Gesamtanlagenschutzsatzung stellt die Gesamtanlage der Weinheimer Neustadt unter Denkmalschutz. Nach der Satzung sind Solaranlagen innerhalb der Gesamtanlage genehmigungspflichtig. Da uns zum Zeitpunk der Installation der Solaranlage die Satzung und insbesondere die damit verbundenen Restriktionen leider nicht bekannt waren, haben wir einen Bauantrag erst nachträglich eingereicht

Blick von der Burg Windeck

In obigem Foto ist die betroffene Solarthermieanalge unten rechts am Rande der geschützten Gesamtanlage zu sehen. Von keinem anderen öffentlichen Ort aus ist die Solaranlage sichtbar!

Die Gesamtanlagenschutzsatzung Weinheim behandelt das Thema Solaranlagen explizit in folgenden Punkten:

§ 4, Absatz 1.c (zur Genehmigungspflicht):

"Genehmigungspflichtig sind insbesondere:
...
Das Anbringen von ..., Fotovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum oder vom Schlossberg aus sichtbar sind."

§ 4, Absatz 2 (zur Genehmigungsfähigkeit)

"Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohles unausweichlich zu berücksichtigen sind."

Das könnte man so verstehen, dass eine Solaranlage trotz Sichtbarkeit vom Schlossberg durchaus genehmigt werden kann, wenn sie von einem unvoreingenommenen Betrachter nicht als störend empfunden wird. Bedenkt man die insgesamt recht inhomogene Gestaltung der Dachlandschaft mit unterschiedlichsten Farben und Materialien, scheint eine Beeinträchtigung durch die kleine Solaranlage (14 qm) eher unwahrscheinlich.

Das interpretiert die Stadtverwaltung jedoch ganz anders. Für sie stellt alleine die Sichtbarkeit schon eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar. Hierzu ein Zitat aus einem Schreiben des 1. Bürgermeisters:

"Die o.g. Anwesen liegen im Geltungsbereich beider Satzungen, wobei die Gesamtanlagensatzung Veränderungen der äußeren Gebäudegestalt, z.B. Solaranlagen auf dem Dach, ausschließt, die vom Schlossberg oder von öffentlichen Straßen aus zu sehen sind. Die oben genannten Solaranlagen sind eindeutig vom Schlossberg und vom öffentlichen Raum aus zu sehen und daher gemäß Gesamtanlagensatzung nicht genehmigungsfähig."

Auch wenn diese Aussage nicht so recht zu der Formulierung in der Satzung zu passen scheint, so ist es doch die offizielle Meinung der Behörde, welche schließlich für eine Entscheidung maßgeblich ist. Themen wie Umweltschutz und Klimaschutz spielen, wo es um Denkmalschutz geht, leider eine untergeordnete Rolle. Hierbei wird auch immer wieder gerne argumentiert, dass ja nur ein sehr geringer Prozentsatz der Dächer Deutschlands von solchen Restriktionen betroffen ist. Also doch lieber "die Anderen" machen lassen.

Die große Frage, von der hier alles abhängt, ist, ob in der heutigen Zeit eine Solaranlage allein durch ihre Sichtbarkeit als erhebliche Beeinträchtigung des Stadtbildes betrachtet werden kann. Sollten da nicht weitere Aspekte, wie die genaue Lage, Größe, prozentuale Abdeckung der Dachfläche eine Rolle spielen?


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